Satzung
Verband der
selbstständigen Versicherungskaufleute
der
ERGO Gesellschaften e. V.
(September 2019)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verband der selbstständigen Versicherungskaufleute der ERGO Gesellschaften e. V.“ (abgekürzt VVE e. V.) und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber der ERGO Versicherungsgruppe und deren benannten Kooperationspartner (zusammen im Folgenden als ERGO bezeichnet) zu vertreten. Mit ERGO pflegt der Verband eine enge, vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zum Nutzen beider Seiten. Er fördert den kollegialen Kontakt der Mitglieder untereinander, wie auch innerhalb der ERGO gesamt.
Der Verband arbeitet fortlaufend an Grundsätzen der Unternehmensführung einer selbstständigen Versicherungsagentur und stellt diese seinen Mitgliedern als Handlungsleitfaden zur Verfügung. Zielsetzung ist, dass die Mitglieder diesen Grundsätzen folgen, die Mitgliedschaft in ihrer Gesamtheit als ehrbare Versicherungskaufleute am Versicherungsmarkt auftreten und damit ihre wirtschaftliche Existenz nachhaltig sichern.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Ein ungekündigtes Vertragsverhältnis bei den ERGO Versicherungsgesellschaften vorausgesetzt, kann auf schriftlichen Antrag Mitglied werden …
a) … jeder hauptberuflich tätige Selbstständige der ERGO Gesellschaften nach §§ 84, 92 HGB
b) … hauptberuflich tätige selbstständige Vertragspartner des in 1a) genannten Personenkreises
c) … angestellte Mitarbeiter des in 1a) und 1b) genannten Personenkreises
d) … Juristische Personen (insofern die Gesellschafter dieser Firmen selbst Mitglied nach 1) a) bis c) sind
2) Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand
Im Falle einer Ablehnung hat der Betroffene auf der nächsten Jahreshauptversammlung das Recht, Gehör zu bekommen. Dies ist ihm immer zu gewähren. Der Bewerber ist dann in den Verein aufzunehmen, wenn sich bei der JHV eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht. Die Entscheidung der Mitglieder ist endgültig.
3) Ehrenmitgliedschaft kann an jedes Mitglied verliehen werden, das sich auf Grund seines Einsatzes und Engagements für den Verein in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht, es sei denn, eine der Voraussetzungen unter § 3,1 ist nach wie vor gegeben.
4) Pensionäre und Versorgungsrenten-Empfänger: Bestehende Mitgliedschaften werden bei Übergang in den Ruhestand/ in einen Versorgungsstatus in eine Pensionärs-Mitgliedschaft gewandelt und bestehen weiter fort. Das Mitglied muss dieses nachweislich unverzüglich dem Verein mitteilen oder seine Mitgliedschaft fristgerecht kündigen. In diesem Falle gilt §4a) entsprechend. Pensionärs-Mitgliedschaften haben kein Stimmrecht.
5) Fördermitglied kann jede Person werden, die der VVE nahe steht und sie fördern möchte. Aus dieser Mitgliedschaft können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Einspruch gegen eine Ablehnung ist in der JHV möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt …
a) … durch Kündigung. Diese ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss gegenüber dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. D.h. bis zum 30.11.
b) … mit dem Tod des Mitgliedes, wobei seine Rechte drei Jahre über den Tod hinaus für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bestehen bleiben. Im ersten Jahr nach dem Tod werden die „Erben nach“, noch in der Mitgliederliste geführt. Den Erben steht kein Stimmrecht zu.
c) … durch Beendigung des Vertragsvertragsverhältnisses mit der ERGO zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde. Der Übergang in den Ruhestand wird hierbei nicht als Vertragsauflösung gewertet.
d) … durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes nach vergeblicher Mahnung des Beitragsrückstandes. Das Mitglied ist in der Mahnung auf den Vereinsausschluss und dessen Folgen hinzuweisen. Die Folgen der Nichtzahlung bleiben dadurch unberührt.
e) … bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Hiergegen kann das Mitglied Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die dortig anwesenden Mitglieder entscheiden abschließend darüber. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird in der Regel im Einzugsverfahren (SEPA Mandat) geleistet werden.
3) Nutzt das Mitglied das Einzugsverfahren nicht (liegt zum Stichtag des Einzugs kein gültiges Sepa-Mandat vor) wird das Mitglied als Rechnungszahler geführt. Für den Status Rechnungszahler wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Verwaltungsgebühr von EUR 20.- erhoben.
4) Ist der Beitragseinzug erfolglos oder wird die Rechnung nicht in der gegebenen Frist beglichen, wird nach einfacher Mahnung (mit angemahnt werden angefallene Bankgebühren aus der Rücklastschrift) die Forderung an ein externes Forderungsmanagement abgegeben. Alle anfallenden Gebühren gehen dabei zu Lasten des Mitgliedes. Der Mahnprozess kann auch über die in der Mitgliedsakte abgelegten Mailadresse erfolgen.
5) Erfolgt der Beitritt in den Verband unterjährig, wird der Mitgliedsbeitrag entsprechend anteilig fällig.
6) Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht, es sei denn, eine der Voraussetzungen unter § 3,1 ist nach wie vor gegeben.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) einem Vorsitzenden
b) bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu 10 berufenen Fachvorständen
2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB ist der in Abs.1 a) und 1 b) genannte Vorstand. Der Vorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt wie folgt: “je zwei gemeinschaftlich“.
3) Die Vorstandsmitglieder zu a) und b) werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Das Amt endet mit Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
4) Die zur fachlichen Unterstützung berufenen Vorstände zu 1 c) werden vom Vorsitzenden jeweils bis zur nächsten Vorstandwahl berufen oder abgesetzt.
5) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorsitzende bis zum Ablauf der Wahlperiode einen Ersatzmann bestimmen.
6) Die Sitzung des Vorstandes beruft je nach Bedarf der Vorsitzende ein.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder nach a) und b) anwesend sind.
8) Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9) Jeder Vorstand hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
10) Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall Ausschüsse mit beratender Funktion einberufen und dazu weitere Mitglieder in beratender Funktion einbinden.
§ 7 Regionalsprecher
Die Mitglieder in einer oder mehreren Regionaldirektionen können ein Mitglied als Regionalsprecher und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertreter bestimmen, die gemeinsam oder einzeln als Sprecher zwischen Mitgliedschaft und Vorstand wirken sollen. Die Aufgaben und Pflichten werden vom Vorstand bestimmt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt die Richtlinien der Vereinsführung.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen zuvor einzuladen.
b) Ist eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung vorgesehen, so ist der Vorschlag hierüber den Mitgliedern ebenfalls spätestens vier Wochen vor Tagungstermin vorzulegen.
c) Anträge der Mitglieder zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
e) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Über einen Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung offen mit einfacher Mehrheit.
f) Bei allen Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Ferner muss sie einberufen werden, wenn dies von 25% der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt hier 10 Tage.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes, Kassenprüfer und Wahlleiter
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung und Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
4) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
a) Kassen- und Rechnungsführung müssen alle zwei Jahre vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft werden.
b) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
c) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Satzungsänderung
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Auflösung
a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn eine solche Beschlussfassung mit der Tagesordnung angekündigt ist. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen notwendig.
b) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die das Vereinsvermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 14. Oktober 1983 beschlossen. Die VVK e.V. wurde in das Vereinsregister unter der Nr. 6269 (Amtsgericht Düsseldorf) am 29. Dezember 1983 eingetragen.
Die Satzung wurde geändert am 13. März 1987, am 06. Mai 1994, am 10. Mai 1996, am 05. Juni 1998, am 04. Juni 2004 und am 07. Mai 2010.
Die Umbenennung des Vereins auf Verband der selbstständigen Versicherungskaufleute der ERGO Gesellschaften e. V. (kurz VVE e.V.) und Änderung der Satzung erfolgte auf der Jahrestagung in Bonn am 21. Mai 2015 sowie am 1.12.2017.
Eine klarstellende Änderung der Satzung erfolgte in der Mitgliederversammlung Juni 2016.
Letzte Satzungsänderung September 2019 Mitgliederversammlung Osnabrück.